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   BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95   

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BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95 (https://dejure.org/1996,1479)
BSG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95 (https://dejure.org/1996,1479)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 (https://dejure.org/1996,1479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit - Wertung eines nach abgeschlossener Fachschule getrennten praktischen Ausbildungsabschnitts mit eigenem Charakter als Zeit einer Fachschulausbildung - Vormerkung der Zeit zwischen dem erfolgreichen Besuch der ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum als Anrechnungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Anrechnungszeit ist auch eine unvermeidliche, in organisationsbedingt typischer Weise begrenzte Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungspraktikum (Fortführung von BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) sei entscheidend, ob es sich bei der der Übergangszeit folgenden Zeit um eine Ausbildung dem Grunde nach handele.

    Die Rechtsprechung hat über die og normierten Fallgruppen hinaus auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gewertet, die zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten liegen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch, dementsprechend häufig vorkommen und nicht länger als vier Monate andauern (vgl. hierzu BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Das BSG hat in der Entscheidung vom 31. März 1992 (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1), bei einer sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließenden versicherungspflichtigen Lehre, also einer Beitragszeit, diese Rechtsprechung weiterentwickelt und auch insoweit eine generell unvermeidliche Zwischenzeit angenommen.

    Dieses Ergebnis entspricht der Entscheidung des Senats vom 31. März 1992 (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Im Einklang mit dem og Urteil des 4. Senats vom 31. März 1992 (aaO) steht, daß Lehrzeit und versicherungspflichtige Praktikantenzeit als zur Gesamtausbildung gehörende weitere Ausbildungsabschnitte vergleichbar sind; sie sind zwar keine Anrechnungs-/Ausbildungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, weil sie nicht zu den dort normierten Fallgruppen gehören.

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Es hat sie als den Schul- und Semesterferien gleichstehend erachtet, weil sie sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung darstellen (vgl. BSGE 56, 148, 149 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

    Im Hinblick darauf, daß - nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG - nach der Ferienordnung des Landes Bayern die entsprechenden, für das Praktikum in Frage kommenden sozialpädagogischer Einrichtungen im August 1992 geschlossen hatten war die [XXXXX] Klägerin (August 1992) auch "generell unvermeidlich" entsprechend den weitgehend vergleichbaren gleichzeitigen Schulferien (vgl. BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 39/85

    Fachschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungsende - Berufspraktikum -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Damit wurde die Rechtsprechung, die als generell unvermeidliche Zwischenzeit ausschließlich die Zeit zwischen zwei Anrechnungstatbeständen angesehen hatte (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 97), insoweit aufgegeben.

    Dort hat der Senat ausgeführt, er weiche insoweit vom Urteil des - nicht mehr zuständigen - 11 a-Senats vom 17. Dezember 1986 (SozR 2200 § 1259 Nr. 97) ab; der 11 a-Senat hatte in einem entsprechenden Fall damals festgestellt, die Zeit zwischen dem Ende der Fachschulausbildung und dem für den Beruf einer staatlich anerkannten Erzieherin notwendigen Berufspraktikum sei keine Ausfall-(heute: Anrechnungs-)Zeit, da lediglich die zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungs-/Ausfallzeiten eingelagerten Zeitabschnitte als generell unvermeidliche Zwischenzeit anzuerkennen seien.

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Beide dienen jedoch ebenso wie das nach dem Abitur nach einer unvermeidlichen Zwischenzeit aufgenommene Studium, der Vorbereitung auf den späteren Beruf (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3) und damit der Aufnahme einer regelmäßig versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2; BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl. BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225[xxxxx].
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2; BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102).
  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89

    Anrechnung eines Berufspraktikums als Ausbildungszeit - Berufspraktikum als

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Denn die Klägerin hatte bereits am 29. Juli 1992 die Fachschulausbildung erfolgreich beendet und am 1. September 1992 mit ihrem Berufspraktikum begonnen, das - wovon auch die Beteiligten ausgehen - keine Anrechnungszeit iS des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sondern Beitragszeit ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89).
  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 92/78

    Luftwaffenhelfer-Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung - Ausfallzeit - Schulausbildung

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl. BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225[xxxxx].
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

    Unvermeidbare Zwischenzeiten sind nach der Rechtsprechung - iS einer erweiternden Auslegung - als den Schul- und Semesterferien ("innerhalb" des Studiums, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 45) gleichstehend erachtet worden, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschul- bzw Fachschulstudiums sowie für die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre bzw für das an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum.

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN und Urteil vom 4. August 1998 in: Die Beiträge Beilage 1999, 176-181) ist folglich auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab nur zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (Senat aaO; siehe auch Urteil des Senats SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 43).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Eine während der Strafhaft - ohne Freigängerstatus - durchlaufene Ausbildung (Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes abgeschlossenes Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften) ist keine Anrechnungszeit, weil Strafgefangene nicht ""wegen der Ausbildung ohne Verschulden"" (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8), sondern wegen der Strafhaft gehindert sind, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben.

    Diese Rechtsauffassung werde durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.05.1997 (Az.: L 6 A 87/95) gestützt und lasse sich auch aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung herleiten (Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 2/04 R in SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8) stellt die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausbildungs-/Anrechnungszeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür dar, dass der Versicherte durch die Ausbildungszeiten ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Im Hinblick darauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter - jedoch durch die Rechte der zu Zwangsbeiträgen Verpflichteten begrenzter - Gestaltungsspielraum zu; damit ist vereinbar, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 77, 102 und Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2010 - L 2 R 647/09

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für eine Übergangszeit im Hinblick auf eine

    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (BSG, U.v. 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 8).

    Die Annahme einer derartigen unvermeidlichen Zwischenzeit kommt in Betracht, wenn eine solche Zeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, wovon der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sein muss; diesem muss ein weiterer, vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger Ausbildungsabschnitt folgen, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss und nach dessen Beendigung erst der Weg ins Berufsleben und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit eröffnet wird (BSG, U.v. 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - aaO; vgl. auch BSG, U.v. 5. Dezember 1996 - 4 RA 101/95 -).

    Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft gerade davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen (BSG, U.v. 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - aaO).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - L 14 R 492/12
    Auf diesen muss ein weiterer, vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger Ausbildungsabschnitt folgen, der lediglich den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit an sich erfüllt; erst nach dessen Beendigung wird der Weg in das Berufsleben und damit die Aufnahme einer - regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen - Berufstätigkeit eröffnet (BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az.4 RA 52/95, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 19; Urteil vom 30.06.1997, Az. 4 RA 73/96, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 13).

    Auf die nähere rentenrechtliche Qualifizierung des auf die Zwischenzeit folgenden Ausbildungsabschnitts kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az.4 RA 52/95, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 19).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Diese unvermeidbare Zwischenzeit ist letztlich Ausfluß der im Vordergrund stehenden ersten Anrechnungs-Ausbildungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch die nicht schulische, maßgeblich prägt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 30. Juni 1997, 4 RA 73/96, jeweils mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
    Diese Rechtsauffassung werde durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.05.1997 (Az.: L 6 A 87/95) gestützt und lasse sich auch aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung herleiten (Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 2/04 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8) stellt die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausbildungs-/Anrechnungszeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür dar, dass der Versicherte durch die Ausbildungszeiten ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

  • BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R

    Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - L 14 R 54/05

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 1173/10

    Einbeziehung eines Altersrentenbescheides in einen Rechtsstreit um einen

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - L 18 RA 15/03

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2012 - L 1 R 101/08

    Rentenversicherung - Anrechnungszeiten - Hochschulausbildung - Praktikum

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 R 3058/11
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95

    Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 R 3509/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - L 18 KN 28/98

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 71/97

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

  • LSG Sachsen, 17.09.1997 - L 5 An 177/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

  • BSG, 30.06.1997 - 4 RA 73/96

    Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Ausfallzeiten bei der Berechnung des

  • LSG Sachsen, 10.06.1997 - L 5 An 235/96

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 99/96

    Beitrittsgebiet; DDR; Studium; Hochschule; Universität; Ausbildung; Anrechnung;

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 104/96

    Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Absatz 1 SGB X

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2016 - L 1 R 343/14
  • BSG, 19.09.2013 - B 13 R 173/13 B
  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 1736/09
  • LSG Sachsen, 11.12.1997 - L 4 An 180/96

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente;

  • LSG Sachsen, 02.12.1997 - L 5 An 176/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96

    Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit und einer Beitrags- oder Ersatzzeit;

  • SG Gelsenkirchen, 16.04.2018 - S 51 R 657/15
  • SG Dresden, 30.11.2007 - S 33 R 2327/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vormerkung eines bestimmten Zeitraums als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 1 R 163/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 R 44/11
  • SG Heilbronn, 11.02.2005 - S 5 R 3016/03

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn

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